Alles an einem Ort – übersichtlich und integriert
Effizienz und Produktivität steigern im gesamten Produktlebenszyklus
Sicherheitsrisiko minimieren – einfach und digital
1. Gem. §14 Abs. 7 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) “hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass das Ergebnis nach der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Die Aufzeichnungen müssen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:
Die Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.”
2. Gem. §17 Abs. 1 BetrSichV sind “Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.”
3. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber weitere Arbeitsschutzmaßnahmen durchzuführen wie z.B. die Gefährdungsbeurteilung (§3 BetrSichV) oder die Bereitstellung von Informationen zu erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen (§12 Abs 1 BetrSichV).
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