In vielen Arbeitssituationen sind Leitern, Tritte und Gerüste nicht wegzudenken. Sie werden meist als selbstverständliche und einfach zu nutzende Arbeitsgeräte angesehen. So einfach scheint die Nutzung jedoch nicht zu sein, denn mehr als 70% der Unfälle sind auf das Fehlverhalten der Benutzer zurückzuführen. Auch defekte Leitern, Tritte und Gerüste sind oft Gründe für Unfälle. Die Berufsgenossenschaften fordern daher in den DGUV Regeln 208-016 und 201-011 u.a. das Leitern und Tritte in regelmäßigen Abständen auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen sind. Neben DGUV Regeln gelten, wie für nahezu alles, auch für Leitern und andere Steigtechnik Normen. „Die europäischen Normen DIN EN 131-1, DIN EN 131-2 und DIN EN 131-3, DIN EN 131-4 sowie DIN EN DIN EN 131-6 in denen Ausführung, Bauarten, Prüfungen sowie Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung geregelt sind, wurden weitreichend überarbeitet.
Grundlegend neu ist die Einteilung der Leitern in zwei Klassen:
- „Beruflicher Gebrauch“ oder „Professional“ kennzeichnet Leitern, die für die Verwendung bei der Arbeit ausgelegt sind
- „Nicht beruflicher Gebrauch“ oder „Non-Professional“ gilt für Leitern, die nur privat eingesetzt werden dürfen
Die Einstufung „Beruflicher Gebrauch“ oder „Professional“ stellt höhere Anforderungen an Festigkeit und Lebensdauer.“[1]
Leitern der MUNK Günzburger Steigtechnik sind bei Auslieferung stets auf dem neuesten Stand der Technik, erfüllen die Anforderungen der Arbeitsschutzgesetze und Betriebssicherheitsverordnung und entsprechen außerdem der Leiterklasse „Beruflicher Gebrauch“ oder „Professional“.
Zahlreiche Unfälle mit Leitern, Tritten und Gerüsten können vermieden werden, wenn die Nutzer umsichtiger handeln und sich an wichtige Anforderungen halten. Stürze, bereits aus geringen Höhen, können schwierige und schwerwiegende Verletzungen zur Folge haben. Schon die Wahl der geeigneten Leiterlänge bzw. Gerüsthöhe kann unnötige Risiken minimieren. „Die EU Richtlinie 2009/104/EG (ehemals 2001/45/EG) enthält die Anforderung, dass die Benutzer jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. In Deutschland wird dies durch die BetrSichV §3(1) umgesetzt, die fordert, dass Arbeitsmittel für die auszuführenden Arbeiten geeignet sein müssen.“[2]

Wichtige Regeln sind dabei folgende:
- „Beim Übersteigen auf Dachflächen, Objekte etc. muss die Leiter 1,0 m über den Austritt überstehen
- Anlegeleitern dürfen nur bis zur viertobersten Stufe/Sprosse bestiegen werden
- Zur einfachen Bestimmung des richtigen Anlegewinkels dient die sogenannte Ellenbogenmethode
- Beidseitig begehbare Stehleitern dürfen nur bis zur drittobersten Stufe/Sprosse bestiegen werden
- Mehrzweckleitern in der Gebrauchsstellung „Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter“ dürfen nur bis zur fünftobersten Stufe/Sprosse bestiegen werden
- Stehleitern mit Plattform und Podestleitern müssen so gewählt werden, dass der Benutzer die maximal erforderliche Arbeitshöhe, ohne sich strecken zu müssen, von der Plattform aus erreichen kann“[3]
- Für die Wahl der richtigen Leiterlänge bzw. Gerüsthöhe ist die Formel für die erforderliche Arbeitshöhe zu nutzen. Die Formel hierzu lautet: Standhöhe + 2,0 m = erforderliche Arbeitshöhe.
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Durch nivello® wird der Leiterschuh beweglich und setzt neue Maßstäbe in der Standsicherheit der Leitern von Munk. Denn durch das integrierte Gelenk werden kleinere Bodenunebenheiten ausgeglichen und eine 4-fach größere Auflagefläche auf dem Untergrund als bei den herkömmlichen Leiterschuhen erreicht. Die wechselbaren Fußplatten erlauben zudem eine optimale Anpassung an das Arbeitsumfeld und garantieren auch auf rutschigen und gewachsenen Böden sowie Gitterrosten einen sicheren Stand.
Technische Regeln für Betriebssicherheit – Die TRBS 2121 Teil 2

Durch die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung im Jahr 2015 wurde es erforderlich auch die TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit) an die neue Verordnung anzupassen. Dabei wurde die alte Version der TRBS 2121 Teil 2 auch an den aktuellen Stand der Technik angepasst.
Die „TRBS 2121 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.“[4]
Die TRBS 2121 Teil 2 beschreibt dabei wann Leitern als Zu- oder Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen zulässig sind. Dies ist der Fall wenn:
-der zu überwindende Höhenunterschied maximal 5 m beträgt und
- die Verwendung anderer Arbeitsmittel, wegen zu geringer Gefährdung und geringer Nutzungsdauer, unverhältnismäßig ist (bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheitenzu berücksichtigen) und
- die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass der Zu- und Abgang sicher durchgeführt werden können.
In Ausnahmefällen ist die Nutzung einer Leiter auch bei größeren Höhenunterschieden als 5 m zulässig. Dies ist ausschließlich bei seltener Nutzung einer Sprossen- oder Stufenleiter als Zugang möglich.
„Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.“[5]
Ebenfalls beschreibt die TRBS 2121 Teil 2 wann die Nutzung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz zulässig sind. Dies ist der Fall wenn:
„- bis zu einer Standhöhe von 2 m und
- bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, wenn nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, wenn
- wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
- die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Aufgrund der Absturzgefährdung und der höheren ergonomischen Belastung dürfen tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz nur verwendet werden, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegt. In besonders begründeten Ausnahmefällen (z. B. Arbeiten in engen Schächten oder bei der Ernte im Obstbau) ist ein Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Sprossen zulässig. Die besonderen Gründe sind vom Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Zeitweilige Arbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von zwei Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z. B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten. Zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen im Freien unter Verwendung von Leitern dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Umgebungs- und Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Arbeiten nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, z. B. durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden“[6]
Für die Auswahl der geeigneten Arbeitsmittel macht es daher Sinn die Gefährdungsbeurteilung vor der Anschaffung durchzuführen. In die Beurteilung sind dabei die Gefährdungen
- die von den Arbeitsmitteln selbst ausgehen,
- die von der Arbeitsumgebung ausgehen und
- die von den Gegenständen an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln ausgeführt werden ausgehen.
„Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen.“[7]
Investitionen in Maßnahmen die der Arbeitssicherheit dienen werden durch die BG Bau gefördert
„Mit den Arbeitsschutzprämien der BG BAU, der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, können Sie bis zu 50% sparen, wenn Sie in Maßnahmen investieren, die das Arbeiten sicherer machen. Antragsberechtigt sind gewerbliche Mitgliedsunternehmen der BG BAU mit mindestens einem Beschäftigten und einem BG-Beitrag ab 100 Euro sowie Unternehmerinnen und Unternehmer ohne Beschäftigte, aber mit einer freiwilligen Versicherung bei der BG BAU. Die maximale Fördersumme pro Kalenderjahr richtet sich individuell nach dem Umlagebeitrag für den Bedarf der Berufsgenossenschaft des Vorjahres. Kleinere Mitgliedsunternehmen der BG haben die Möglichkeit, ihre Fördersumme für eine Arbeitsschutzprämie über mehrere Jahre anzusparen. Gefördert werden umgesetzte Maßnahmen, die noch nicht von der BG BAU bezuschusst worden sind, wenn die jeweiligen Bedingungen eingehalten sind. Maßnahmen werden nur in dem Jahr gefördert, in dem sie auch durchgeführt/gekauft und beantragt wurden. Maßgebend ist das Rechnungsdatum des laufenden Kalender- und Förderjahres.
Weil hochgelegene Arbeitsplätze und fehlende oder mangelhafte Sicherung für viele schwere Arbeitsunfälle sorgen, bietet die BG BAU ihr Prämienpaket zur Absturzprävention jetzt auch als beitragsunabhängige Förderung für Arbeitsschutzprämien an. Die Höhe der beitragsunabhängigen maximalen Fördersumme gliedert sich in drei Stufen von 3.000 Euro, 5.000 Euro und 10.000 Euro je Kalenderjahr. Jeder Stufe sind aufeinander aufbauend Förderbedingungen zugeordnet, die durch das Unternehmen erfüllt oder noch umgesetzt werden müssen. Auch hier sind dann bis zu 50% Förderquote pro Maßnahme möglich.
Ein Unternehmen kann beide Arten der Förderung in Anspruch nehmen. Im Rahmen der beitragsunabhängigen Förderung (Prämienpaket zur Absturzprävention) können Arbeitsschutzprämien gegebenenfalls höher bezuschusst werden als bei der beitragsabhängigen Förderung. Bei Investitionen in Produkte oder Maßnahmen zur Absturzprävention kann sich ein Vergleich zwischen beiden Fördervarianten lohnen. Die Details listet die BG BAU auf ihrer Website auf.
Förderungswürdige Maßnahmen gegen Absturz
- Bautreppen und Gerüsttreppen: Förderung pro Bautreppe 50% der Anschaffungskosten, max. 750 Euro
- Treppenläufe für fahrbare Arbeitsbühnen: Förderung pro Treppenlauf-Ausstattung 50% der Anschaffungskosten, max.500 Euro
- Podestleitern und Arbeitsplattformen: Förderung pro Podestleiter 50% der Anschaffungskosten, max. 500 Euro
- Leichte Plattformleitern: Förderung pro Plattformleiter 50 % der Anschaffungskosten, max. 250 Euro
- Stufen-Glasreinigerleitern: Förderung pro Stufen-Glasreinigerleiter 50% der Anschaffungskosten, max. 300 Euro
- Stufen-Schiebeleitern: Förderung pro Stufen-Schiebeleiter 50% der Anschaffungskosten, max. 300 Euro
- Tritte, Arbeits- und Kleinpodeste: Arbeitsschutzprämie pro Maßnahme 50% der Anschaffungskosten, max. 300 Euro
- Leiterzubehör zur Verbesserung der Standsicherheit und Ergonomie: pro Leiterzubehör 50% der Anschaffungskosten, max. 100 Euro
- Ein-Personen-Gerüste: Förderung pro Ein-Personen-Gerüst mit 3-T-Methode 25% der Anschaffungskosten, max. 500 Euro. Förderung pro Ein-Personen-Gerüst mit systemintegriertem vorlaufendem Seitenschutz 50% der Anschaffungskosten, max. 1.500 Euro
Alle förderfähigen Maßnahmen, weitere Details zu Fördervoraussetzungen und Antragstellung für Arbeitsschutzprämien finden Sie auf den Seiten der BG BAU.“[8]
Fachseminar Leitern und Tritte

Im Carl Stahl Schulungszentrum in München und in der Carl Stahl Akademie in Süßen werden regelmäßig Ausbildungen zur befähigten Person für die Prüfung von Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen durchgeführt. In diesen eintägigen Tagesseminaren erhalten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen Informationen zu den unterschiedlichen Leiterarten und Arbeitsbühnen, zu Normen und Vorschriften, Konstruktionsmerkmalen, zum richtigen Umgang und Gebrauch und zur richtigen Prüfung der Produkte. Die Ausbildung erfolgt durch qualifizierte Seminarleiter mit viel Praxiserfahrung. Die Veranstaltung eignet sich für jeden der beruflich oft mit Leitern, Tritten und fahrbaren Arbeitsbühnen Umgang hat aber auch für Sicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Teilnehmer an diesen Seminaren erhalten einen VDSI-Punkt.
[1] Günzburger Steigtechnik, Steigtechnik Ratgeber 2021, S. 341
[2] Günzburger Steigtechnik, Steigtechnik Ratgeber 2021, S. 344
[3] Günzburger Steigtechnik, Steigtechnik Ratgeber 2021, S. 344
[4] TRBS 2121, Ausgabe Juli 2018
[5] TRBS 2121-2, Ausgabe Dezember 2018
[6] TRBS 2121-2, Ausgabe Dezember 2018
[7] Flyer Günzburger Steigtechnik „Die Änderungen der TRBS 2121 Teil 2“
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