Bei Steigleitern handelt es sich um „senkrecht oder nahezu senkrecht ortsfest angebrachte Leitern, bestehend aus zwei Seitenholmen mit dazwischen liegenden Sprossen oder einem Mittelholm, an dem beidseitig höhengleich Sprossen angebracht sind.“ Vergleiche dazu DGUV Information 208-032. Steigleitern finden vielfach Einsatz. Fest angebracht an der Fassade sind sie oft der einzige Zugang zu Dächern.
Steigleitern dienen aber auch oft als Zugänge zu Schächten oder maschinellen Anlagen. Vor allem Flachdächer haben sich zu einer wichtigen Ressource entwickelt. Sie dienen zunehmend als Nutzräume in Form von begrünten Flachdachterrassen und als Standort für Gebäudetechnik, Klima-, Blitzschutz- und Solaranlagen. Aus diesen Gründen müssen immer öfters Personen “aufs Dach” um dort etwa Wartungs-, Reparatur- oder Installationsarbeiten durchzuführen. Um die Gefahr eines Absturzes zu vermeiden, sollte zusätzlich entweder ein Kollektivschutz vorhanden sein, oder sich die Person mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) schützen.
Bevor Steigleitern zum Einsatz kommen, sollte stets geprüft werden, ob nicht andere Lösungen wie z.B. Treppen geeigneter sind. Grund dafür ist, dass die Nutzung von Steigleitern körperlich anspruchsvoll ist und die Absturzgefahr hoch. Steigleitern sollten, nach einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung, nur dann angewendet werden, wenn deren Nutzung nur selten und ausschließlich von wenigen, entsprechend unterwiesenen, Personen genutzt werden. Neben einem existierenden Rettungskonzept muss auch die Rettung im Falle der Nutzung sichergestellt sein.
Für die richtige Auswahl bzw. Konzeption einer Steigleiter sind einige Punkte zu beachten. Die Wichtigsten sind:
Zunächst ist zu klären nach welcher Norm die Steigleiter ausgelegt werden muss.
„Die Befestigung der Steigleitern muss zuverlässig und dauerhaft sein. Zu berücksichtigen sind dabei die zu erwartenden Belastungen und die Tragfähigkeit des Befestigungssystems und des Verankerungsgrundes. Sollten hierzu keine entsprechenden Informationen vorliegen, so ist ein statisches Gutachten, welches die erforderliche Lastaufnahme berücksichtigt, anzufertigen.“ (Vergleiche dazu DGUV Information 208-032, Seite 15) Die Befestigung ist dabei auf allen denkbaren Materialien/Untergründen möglich, muss aber den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dadurch sind Montagen an Wänden von Immobilien z.B. durch geeignete Dübel genauso möglich wie das Anschweißen der Steigleitern an Maschinen und Masten aus Metall. Auch Schraub- und Klebeverbindungen sind, wenn die Anforderungen erfüllt werden, denkbar. Die Montage muss durch qualifiziertes und befähigtes Personal gemäß den Angaben des Herstellers erfolgen. „Die Montage des Steigleitersystems ist vom Aufsichtsführenden (z.B. einem Montageleiter) der Montagefirma vollständig zu dokumentieren und die Dokumentation der Betreiberin oder dem Betreiber zu übergeben.“ (Vergleiche dazu DGUV Information 208-032, Seite 15).
Auch die Materialwahl ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen und auf die Verwendung von dauerhaften Werkstoffen zu achten. In Abwasserschächten sind daher Steigleitern aus Aluminium, wie sie sonst überwiegend zum Einsatz kommen, nicht zulässig. Als Alternativen zu Steigleitern aus Aluminium finden oft Steigleitern aus Edelstahl oder verzinktem Stahl Anwendung.
Bei der Auswahl einer passenden Steigleiter spielt der zur Verfügung stehende Platz eine entscheidende Rolle. Einzügige Steigleitern benötigen weniger Platz als mehrzügige. Mehrzügige Steigleitern benötigen mehr Platz da hier Steigleitern versetzt nebeneinander montiert werden.
Generell müssen Steigleitern trittsicher sein, d.h. sowohl die Dimension der Sprossentrittfläche als auch die rutschhemmende Wirkung muss den Gegebenheiten entsprechen. Die Auftrittstiefe der Sprosse muss mindestens 20 mm betragen. Die Auftrittsbreiten von Steigleitern mit Seitenholm müssen 150 mm beidseitig der Führungsschiene (für PSAgA) betragen. Das gleiche Maß gilt für Sprossen links und rechts des Mittelholmes sogenannter Mittelholmsteigleitern.
Um die Gefährdung bei der Nutzung von Steigleitern zu reduzieren, die sich dennoch auch durch Abrutschen und Abstürze ergeben können, müssen die Leitern mit Sicherheitsvorkehrungen versehen werden. Abstürze sollen z.B. durch Rückenschutz oder Steigschutz verhindert oder wenigstens die Auswirkungen vermindert werden. Sollte der Rückenschutz zum Einsatz kommen, muss dieser dabei im Bereich von 2,20 m bis 3,00 m oberhalb der Aufstiegsebene beginnen und durchgehend sein. Sollte kein Rückenschutz möglich oder gewünscht sein, sind alternativ mitlaufende Auffanggeräte einschließlich einer festen oder beweglichen Führung möglich. Übersteigt die mögliche Fallhöhe das Maß von 10,00 m ist Rückenschutz nicht mehr zulässig und PSAgA (inkl. Führung) verpflichtend. Unabhängig von der Fallhöhe gilt dies auch für Steigleitern die für die Personenrettung (nicht für Notleiteranlagen!) vorgesehen sind, sich in engen Räumen wie Silos und Schächten oder in Anlagen der Wasserwirtschaft befinden. Außerdem gilt dies auch für Steigleitern an Masten sowie Gerüsten von elektrischen Schaltanlagen und Freileitungsnetzen.
Die wohl meisten Steigleitern werden von Menschen genutzt, die dafür geschult sind und auch im Umgang mit PSAgA mindestens Grundkenntnisse vorweisen können. Steigleitern die als Notleiteranlagen verwendet werden sind nicht für regelmäßige Nutzung durch geschultes Personal gedacht, sondern als zweiter Rettungsweg, wenn zum Beispiel ein brennendes, verrauchtes Gebäude nicht mehr durch das Treppenhaus verlassen werden kann. Anders als zuvor beschrieben sind Steigschutzeinrichtungen an Notleiteranlagen nicht zulässig, Rückenschutz ab einer Fallhöhe von mehr als 5,00 m aber verpflichtend.
Zur Sicherheit aller Nutzer von Steigleitern ist es wichtig, dass diese wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen sind und die Nutzer korrekt und regelmäßig für die Nutzung unterwiesen werden.